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   BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 147.81, 8 C 173.81   

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https://dejure.org/1982,1556
BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 147.81, 8 C 173.81 (https://dejure.org/1982,1556)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.1982 - 8 C 147.81, 8 C 173.81 (https://dejure.org/1982,1556)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 1982 - 8 C 147.81, 8 C 173.81 (https://dejure.org/1982,1556)
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Volltextveröffentlichung

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Vorbereitungsdienst - Männlicher Bewerber für Frauenberuf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 65, 223
  • NJW 1982, 2273
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.1988 - 7 A 2/87
    Das gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - der Betroffene Empfänger eines Zuschusses und zudem eine Gebietskörperschaft ist, deren zuständige Vertreter die Rechtslage ohne weiteres beurteilen und danach handeln können (zum Ganzen vgl. - ebenso wie hier - BVerwGE 23, 237; HessVGH in NVwZ 1985, 498; Kopp, a.a.O., § 45 VwVfG Rdnr. 15; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 2. Aufl. 1983, § 43 Rdnr. 19; Weides, a.a.O., NJW 1981, 841 [843 FN 28]; die Frage schwebender Unwirksamkeit eines ohne Antrag ergangenen Verwaltungsakts lassen ausdrücklich offen: BVerwGE 30, 185 [187]; BVerwG in NJW 1982, 2273; OVG Nordrhein-Westfalen in OVGE 14, 339 [334]).
  • VG Leipzig, 29.04.1999 - 6 K 903/99
    Der Ausbildungsabschnitt ist weitestgehend gefördert, wenn bereits 1/3 der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen Ausbildung zurückgelegt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.04.1982, - 8 C 147, 173/81 - NJW 1982 S. 2273 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2016 - 12 N 18.16
    Antragslos erlassene Verwaltungsakte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schwebend unwirksam, denn der Antrag kann mit heilender Wirkung nachgeholt werden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; ferner BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 8 C 147.81 und 8 C 173.81 BVerwGE 65, 223, juris Rn. 10).
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